Domaine des Espérances


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Statuten

Genossenschaft Weinhandlung Balthasar

Statuten der Genossenschaft Weinhandlung Balthasar

Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen Genossenschaft Weinhandlung Balthasar besteht eine
Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR mit Sitz in Hofstetten ZH.

Art. 2 Zweck
Die Genossenschaft Weinhandlung Balthasar ist ein Zusammenschluss von
Produzenten und Konsumenten und hat das Ziel, durch konsequente Anwendung
des biologischen Gedankens ihre Mitglieder und Kunden mit gesundem
Wein und weiteren landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen und die Produzenten
mit gerechten Preisen zu entschädigen.

Art. 3 Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen können Mitglied der Genossenschaft
werden. Die Geschäftsleitung entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages
über die Aufnahme eines Mitgliedes.

Art. 4 Austritt, Erlöschen der Mitgliedschaft
Unter Beachtung der 842 ff. des OR kann jedes Mitglied aus der Genossenschaft
austreten. Ein Austritt ist nur auf den 31. Dezember möglich. Die Geschäftsleitung
kann in begründeten Fällen einem vorzeitigen Austritt gemäss
Art. 844. Abs. 2 OR zustimmen. Die Kündigungsfrist beträgt für die Genossenschafter
mindestens drei Monate.
Bei Nichtbefolgen der statutarischen und gesetzlichen Pflichten kann ein Mitglied
von der Geschäftsleitung aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.
Gegen einen Ausschluss steht dem Mitglied gemäss Art. 842 Abs. 2 OR
ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Die Anrufung des Gerichts
bleibt vorbehalten.

Art. 5 Rückzahlung der Anteilscheine
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder und deren Rechtsnachfolger
haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen, sondern nur
auf die Rückzahlung ihrer Anteilscheine, zu deren wirklichem Wert, höchstens
aber zu deren Nominalwert.
Der wirkliche Wert des Anteilscheines berechnet sich aufgrund des bilanzmässigen
Reinvermögens zum Zeitpunkt der dem Austritt vorangegangenen
Jahresbilanz unter Ausschluss der Reserven. Die Rückzahlung erfolgt nach
Massgabe der verfügbaren Mittel spätestens ein Jahr nach dem Austritt.

Art. 6 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich deren
Gesamtvermögen.

Art. 7 Rechte und Pflichten der Genossenschafter
Alle Mitglieder der Genossenschaft haben Anspruch auf die von der Geschäftleitung
festgelegten Genossenschafts-Rabatte beim Kauf von Wein und
anderen Produkten.

Art. 8 Mittel
Die zur Erreichung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Mittel setzen
sich aus der Summe der Anteilscheine zu Fr. 1000.-- Darlehen und Zuwendungen
Dritter zusammen. Angestrebt ist eine möglichst weitgehende Selbstfinanzierung.
Jeder der Genossenschaft beitretende hat mindestens einen
Anteilschein zu übernehmen.

Art. 9 Reinertrag
Ergibt sich aufgrund des Produktionsertrages und nach Abzug aller erforderlichen
Abschreibungen und Rückstellungen ein Reinertrag, so werden mindestens
20% davon dem im Geschäftsreglement bestimmten Reservefonds zugewiesen.

Art. 10 Generalversammlung
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Ihr stehen
folgende unentziehbaren Rechte zu:
1. Festsetzung und Änderung der Statuten sowie die Auflösung der Genossenschaft
2. Änderung des Geschäftsreglements
3. Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz
4. Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrags
5. Genehmigung der Jahrespläne
6. Wahl der Verwaltung und der Kontrollstelle
7. Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr durch Gesetz oder Statuten
zugewiesen sind
Anträge für die Traktandenliste der Generalversammlung sind mindestens
drei Wochen vorher an die Geschäftsleitung zu richten.

Art. 11 Beschlussfassung der Generalversammlung
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können
sich vertreten lassen, wofür eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme von Beschlüssen
über die Änderung der Statuten und die Auflösung der Genossenschaft,
welche 2/3 der Stimmen aller Anwesenden erfordern. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 12 Einberufung der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird von der Geschäftsleitung
einberufen, wenn dies der Geschäftsgang erfordert oder mindestens
1/10 der Genossenschafter dies verlangt. Sowohl die ordentliche wie auch
die ausserordentliche Generalversammlung werden jedem Genossenschafter
brieflich mindestens 5 Wochen im voraus angekündigt. Eine Traktandenliste
folgt mindestens eine Woche vor der Generalversammlung.

Art. 13 Verwaltung
Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus einer Geschäftsleitung. Deren
Mitglieder sowie der/die Genossenschafts-Präsident/in werden jährlich
von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung
selbst.

Art. 14 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus dem/der Präsidenten/in und zwei weiteren
Mitgliedern. Sie führt die Geschäfte und vertritt die Genossenschaft nach
aussen, soweit diese Aufgaben nicht in die Kompetenz der Generalversammlung
fallen. Die Geschäftsleitung trägt für die Führung und die Verwaltung der
Genossenschaft die Gesamtverantwortung.

Art. 15 Kontrollstelle
Als Kontrollstelle wählt die Generalversammlung 2 Revisoren. Diese dürfen
nicht der Verwaltung angehören. Sie werden jährlich gewählt. Wiederwahl ist
möglich.

Art. 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 17 Geschäftsreglement
Richtlinien und Organisation des Betriebsablaufs werden durch ein Geschäftsreglement
näher bestimmt, das durch die Generalversammlung genehmigt
werden muss und einen integrierenden Bestandteil der Statuten bildet.

Art. 18 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen nach aussen erfolgen im Schweiz. Handelsamtsblatt.
Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen brieflich.


8354 Hofstetten, 31.7.2007

Der Tagesvorsitzende Der Protokollführer
…………………………. ……………………..
Balz Marty, Daniel Gillmann




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